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In Seite Täter-Opfer-Ausgleich:

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Die Heranziehung des Täter-Opfer-Ausgleichs ist nicht unumstritten. Zwar kann schnellere und unbürokratischere Wiedergutmachung als bei Gericht für das Opfer erreicht werden, dennoch besteht die Gefahr, dass ein Opfer jemanden beschuldigt, ohne dass aus rechtlicher Sicht geklärt ist, ob derjenige die Schuld trägt. Dieses Problem entsteht dadurch, dass der Ausgleich auch schon vor dem Verfahren angestrebt werden kann, obgleich es zweifelhaft ist, ob die Staatsanwaltschaft einen solchen Ausgleich empfiehlt, wenn der Täter den Vorwurf vehement bestreitet.

Jedoch könnte auch der Täter den Ausgleich als Weg sehen, die Strafbarkeit ganz oder teilweise zu umgehen. Die Motivation läge dann fälschlicherweise auf einer Umgehung der Sanktion und nicht auf einer reumütigen Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Täter-Opfer-Ausgleich, auch wenn er zum Zwecke des Opferschutzes eingerichtet wurde, genau diesem Ziel entgegenläuft. Lässt sich nämlich das Opfer auf den Ausgleich ein und überwindet damit schon eine gewisse Hemmschwelle, dann wird es umso mehr enttäuscht sein, wenn der Ausgleich zu keinem befriedigenden Ergebnis kommt. In diesen Fällen erleidet das Opfer nach der Straftat gewissermaßen einen zweiten Angriff.

Zu einer Art sekundärer Viktimisierung des Opfers kann es auch kommen, wenn dieses zum Täter-Opfer-Ausgleich gedrängt wird. In manchen Fällen (z. B. wenn sich Delikthandlungen innerhalb von Familien oder anderen Gruppen von Menschen, in denen interne Machtdynamiken wirken, abgespielt haben) ist das von Seiten des Vermittlers kaum nachvollziehbar und stellt somit eine Gefahr für die psychische Integrität des Opfers dar.

Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Retraumatisierung auf Opferseite, wenn dieses psychisch unter den Folgen des Geschehenen leidet und z. B. nach einem tätlichen Angriff eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hat. In diesen Fällen ist von einem Täter-Opfer-Ausgleich abzuraten, um das Opfer zu schützen.

Ein weiteres Risiko, das der Täter-Opfer-Ausgleich birgt, ist, dass Gewalt als verhandelbar aufgefasst werden könnte. Dies gilt es zu vermeiden; denn auch wenn es wichtig ist, der Perspektive des Täters – genau wie der des Opfers – Raum zu geben, sollte klargestellt werden, dass gewalttätige Handlungen – unabhängig davon, mit welchen äußeren Bedingungen sie einhergingen – keine Option für die Zukunft sind und auch als vergangene Handlungen zwar entschuldigt, aber nicht rückgängig gemacht werden können.

Ein Punkt, der sich negativ für den Täter – sowie dadurch für das gesamte Verfahren des Täter-Opfer-Ausgleichs – auswirken kann, ist das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht des Vermittlers. Dieser kann, sofern der Ausgleichsversuch scheitert, als Zeuge vor Gericht geladen werden und muss dann gegebenenfalls gegen den Täter aussagen. Diese Tatsache kann das Schaffen einer vertrauensvollen Atmosphäre bei den Vermittlungen erschweren, weil dem Täter aus seiner Kooperations- und Gesprächsbereitschaft unter Umständen „ein Strick gedreht wird“, und ist ein Punkt, der vor Beginn des Täter-Opfer-Ausgleichs auf jeden Fall angesprochen werden sollte.[1]

Eine weitere Schwierigkeit besteht noch darin, dass der Täter-Opfer-Ausgleich bislang recht wenig Verbreitung gefunden hat. Das liegt einerseits an der relativ knappen Regelung im Gesetzestext – der AE-WGM (Alternativentwurf Wiedergutmachung) hat z. B. eine viel grundlegendere Reform vorgesehen, um den Täter-Opfer-Ausgleich in das Strafrecht zu integrieren – andererseits ist der Täter-Opfer-Ausgleich noch nicht ausreichend im Bewusstsein der Beteiligten angekommen. Zu selten wird dieser bisher als wirkliche Alternative zum normalen Strafprozess gesehen.

Letztlich bleibt auch immer das Restrisiko bestehen, ob der Vertrag tatsächlich eingehalten wird. Nachdem Täter und Opfer jedoch während des Ausgleichsgesprächs in gewisser Weise aufeinander zugegangen sind und sich jeweils auf die Sicht des anderen eingelassen haben sollten, ist zu vermuten, dass eine Bereitschaft zur Einhaltung gegeben ist. Schließlich haben beide Seiten den Vertrag eigenständig ausgehandelt.

Bei dem Opfer kann es sich nicht nur um Privatpersonen, sondern auch um Firmen wie Sky Deutschland handeln. Diese erwirkten in einem Täter-Opfer-Ausgleich gegen mehrere Pay-TV-Hacker Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 150.000 €.[2]