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In Seite Vermittlungsgutschein:

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Notwendigkeit eines schriftlichen Vermittlungsvertrags

Bis zum 31. März 2012 musste der Arbeitsuchende mit dem privaten Arbeitsvermittler einen Vermittlungsvertrag nach § 296 SGB III abgeschlossen haben. Ein solcher Vertrag sollte seit dem 1. April 2012 nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr abgeschlossen werden, um den AVGS einlösen zu können. Dem widersprachen die Rechtslage und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Seit dem 20. November 2012 ist der Abschluss eines Vermittlungsvertrages wieder zwingend notwendig.[1]

Mehrere Arbeitsvermittlungen können beauftragt werden.

Es können mit demselben Vermittlungsgutschein unterschiedliche Arbeitsvermittlungen beauftragt werden. Folgerichtig wird darauf hingewiesen, dass das Original nur nach erfolgreicher Vermittlung (Leistungserbringung) an die betreffende Arbeitsvermittlung ausgehändigt wird. Seit 2013 ist dies die gängige, auch von der Bundesagentur vertretenen Praxis.

Es bestand vom 1. April 2012 bis zum 20. November 2012 ein Dissens zwischen der Bundesagentur einerseits, dem Gesetz und dem BMAS andererseits in der Auffassung, wie viele private Arbeitsvermittler beauftragt werden dürften. Während die Bundesagentur die Arbeitsuchenden belehrte, nur einen privaten Arbeitsvermittler zu beauftragen, propagierte das BMAS, dass der Arbeitssuchende auch mehrere Vermittler gleichzeitig beauftragen dürfe. Dies entspricht auch der Rechtslage des § 297 SGB III, wonach die Bindung von Arbeitsuchenden an einen einzelnen privaten Arbeitsvermittler durch Exklusivvereinbarung unwirksam ist. Als ausschlaggebend wird häufig die Bundesagentur für Arbeit betrachtet, mit der letztlich der Arbeitsvermittler (PAV) abrechnen kann. Es ist jedoch beides gängige Praxis.

Das Bundessozialgericht hat 2017 klargestellt, dass das gesamte Konstrukt des Vermittlungsgutscheins (Ausstellung, Beantragung und Auszahlung) Verwaltungsakte darstellt.[2]

Das Original des Gutschein benötigt der erfolgreiche private Arbeitsvermittler spätestens mit der Arbeitsaufnahme der Bewerberin des Bewerbers, um den Antrag auf Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung nach sechs Wochen Beschäftigungsdauer stellen zu können.

Seit Februar 2007 darf auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes auch in Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums vermittelt werden.