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In Seite Störsender:

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Eine technische Fehlfunktion kann einen Störsender erzeugen, dieser muss dann repariert oder abgeschaltet werden, oder die Störquelle technisch in Kauf genommen werden. So werden als Störsender auch sogenannte Schwarzsender oder auch manche legal betriebene Sender bezeichnet, die mit ihrem Signal den Empfang eines anderen Senders stören. Insbesondere im Bereich der Lang-, Mittel- und Kurzwelle treten derartige Störungen häufig beim Empfang entfernter Sender auf, da in diesen Frequenzbereichen große Reichweiten möglich sind und weniger freie Kanäle zur Verfügung stehen, als man Sender betreibt. Eine gewisse Abhilfe schaffen Richtantennen, sowohl sender- als auch empfängerseitig. Schlecht abgeschirmte oder schlecht entstörte Geräte können so ebenfalls zu Störsendern werden.

Das Problem von Maschinen, die den Rundfunkempfang störten, tauchte Ende der 1920er Jahre auf, als die Senderdichte drastisch zunahm und sich immer mehr Hörer bei den Reichsrundfunkanstalten und Postbehörden darüber beschwerten, sie könnten immer, wenn die Motoren in der Nachbarschaft liefen, nichts mehr im Radio hören. Sie gingen mit dem Argument vor Gericht, dass sie für ihre Rundfunkgebühr keinen Gegenwert bekämen. Das erste Grundsatzurteil dazu fällte Ende 1931 das Landgericht Braunschweig. Es verurteilte den Inhaber einer Werkstatt mit störenden Motoren kostenpflichtig zur Unterlassung der Störungen. Lange Zeit hatten sich die Fabrikanten dagegen mit dem Argument gewehrt, die hohen Kosten für die Entstörungstechnik mache den Betrieb der Maschinen unrentabel.[1]

Störungen durch von nicht genehmigten Aussendungen von Signalen werden in der Bundesrepublik Deutschland geahndet; die Bundesnetzagentur (früher Funkentstördienst der Bundespost) ermittelt dann den Verursacher. Meist handelt es sich um Anlagen, die gesetzliche Grenzwerte z. B. in ihrer Oberwellenunterdrückung überschreiten.