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In Seite Volkseigentum:
"Wirtschaftlich unterscheidet sich das Volkseigentum von dem herkömmlichen öffentlichen Eigentum, das die öffentliche Hand an Produktionsmitteln, Wäldern, Stränden, Meeren, Straßen, Schulen, Krankenhäusern usw. begründen kann, dadurch, dass beim Volkseigentum die öffentliche Hand das Eigentum nicht zuvörderst selbst nutzen will oder dieses von privater Nutzung überhaupt ausschließen will, sondern durch die Verleihung von Nutzungsrechten an Bürger[1] und Betriebe[2] eine Fremdbewirtschaftung in den durch Gesetz, Verleihungsakt oder durch einen Planungsträger vorgegebenen Grenzen erstrebt (sog. Zuführung einer gesellschaftlichen Nutzung). Um die durch die Bürger und Betriebe vorgenommenen Verwendungen zu sichern, werden für die Fremdbewirtschaftung vielfach nicht nur obligatorische Nutzungsverhältnisse ausbedungen,[3] sondern dingliche Nutzungsrechte[4] verliehen, die den gesamten wirtschaftlichen Wert des Grundstücks verkörpern und wirtschaftlich an die Stelle des privaten Eigentums an Grundstücken treten. Diese Nutzungsrechte an Grundstücken entsprachen wegen ihrer mangelhaften Verkehrsfähigkeit und der vorgeschriebenen Art und Weise der Nutzung mehr staatlichen Lehen als dinglichen Rechten im Sinne des BGB.[5] Zur Unterstreichung des Investitionsschutzes wächst oft das Recht an den auf Grund des Nutzungsrechtes durch den Bürger oder den Betrieb errichteten baulichen Anlagen oder Pflanzungen nicht der öffentlichen Hand an. Der Nutzungsberechtigte erwirbt vielmehr dann ein Sondereigentum (Gebäudeeigentum),[6] obwohl solche Anlagen oder Pflanzungen mit dem Grundstück verbunden sind. Die öffentliche Hand darf das Grundstück meist weder an Private veräußern,[7] noch dieses zugunsten Privater mit Grundpfandrechten belasten.[8]
Die Belastung des Volkseigentums mit dinglichen Nutzungsrechten, die Bebauung oder Bepflanzung mit fremden Eigentum, das Veräußerungs- und Beleihungsverbot höhlen den wirtschaftlichen Eigenwert des Volkseigentums völlig aus. Der wirtschaftliche Wert des Grundstücks wird vielmehr durch das dingliche Nutzungsrecht und das Gebäudeeigentum wiedergegeben, das wirtschaftlich an die Stelle des Grundeigentums tritt. Die Motivation zur Errichtung des Volkseigentums entsprang der weltanschaulichen Überzeugung des Kommunismus, welche das Privateigentum an Produktionsmitteln als Grundlage der Ausbeutung ansieht und dieses ablehnt.
Von der rechtlichen Konstruktion (nicht von der wirtschaftlichen Funktion) lehnt sich das Volkseigentum stark an das Lehnsrecht, das Recht der Stammgüter und die Familienfideikommisse an.[9]