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In Seite Radfahrstreifen:

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In Deutschland ist ein Radfahrstreifen ein Sonderweg und damit nicht Teil der Fahrbahn. Er wird mit einer durchgezogenen Linie (als Verkehrszeichen 295 bezeichnet; in der Regel 25 cm breit; Breitstrich) von der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge abgetrennt und muss mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet sein, das zugleich eine Benutzungspflicht für Radfahrer begründet. Der Verlauf eines Radfahrstreifens kann durch wiederholte Markierung mit dem Zeichen 237 StVO sowie mit einem Fahrrad-Piktogramm als Fahrbahnmarkierung gekennzeichnet werden.[1] Der Radfahrstreifen zählt zu den sogenannten Radverkehrsanlagen nach § 2 Abs. 4, Satz 2, 10.3, VwV StVO.

An Einmündungen und Kreuzungen wird der Radfahrstreifen durch eine Radfahrerfurt (auch Radverkehrsfurt, früher auch Radwegefurt genannt) fortgesetzt, die durch zwei unterbrochene Breitstriche abgegrenzt wird. Gleiches gilt in Bereichen von Grundstückszufahrten und ggf. Bushaltestellen.

Die Regelbreite beträgt nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) mind. 1,85 Meter (einschließlich 0,25 Meter für die Markierung). Größere Breiten sind anzustreben:

  • bei hohen Verkehrsstärken und Schwerlastverkehrsanteilen
  • in der Nähe von Schulen und Radverkehrszielen
  • höheren Geschwindigkeiten

Bei ruhendem Verkehr parallel zur Fahrbahn ist ein Sicherheitstrennstreifen vorzusehen.[2] Nach Veröffentlichung der E Klima 2022 ist dieser immer 0,75 m breit auszuführen.[3]

Entsprechend der genannten Gründe für großzügigere Breiten sind diese bei Radschnellverbindungen nach den Hinweisen für Radschnellverbindungen regelmäßig mit mindestens 3,00 m, bei Linienbusverkehr mit mindestens 3,50 m auszuführen.[4]

Da es sich um einen Sonderweg für Radfahrer handelt, dürfen andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht benutzen,[5] auch nicht zum Halten und Parken. Nur das Überqueren, z. B. zum Erreichen von Parkständen, ist unter Beachtung des Radverkehrs erlaubt. In der Praxis werden allerdings oft großzügig Ausnahmen beim Lieferverkehr gemacht. Dadurch fühlen sich Fahrzeugführer anderer Fahrzeuge ebenfalls dazu ermutigt.[6]

Nach einer Berliner Dienstanweisung von 1978 sollen falsch parkende Lieferwagen jedoch nur dann toleriert werden, wenn

  • das Interesse des Parkenden an der durchzuführenden Lieferung objektiv gegenüber dem Interesse des Fließverkehrs überwiegt,
  • in zumutbarer Entfernung keine ordnungsgemäße Parkmöglichkeit besteht,
  • das Ladegeschäft zügig und außerhalb der Verkehrsspitzenzeiten durchgeführt wird,
  • in gleicher Fahrtrichtung eine dritte Fahrspur von mindestens 3 m Breite vorhanden bleibt,
  • der übrige Verkehr nicht gefährdet oder unzumutbar behindert wird und
  • das Lieferfahrzeug unmittelbar nach Beendigung des Ladegeschäftes weggefahren wird.[7]