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In Seite Arbeitnehmerähnliche Person:

"

Unter die Rentenversicherungspflicht fallen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Selbstständige in verschiedenen Berufen, die zum Beispiel

  1. keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  2. auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, muss dafür sorgen, dass er mehr als 1/6 des Umsatzes mit einem zweiten Auftraggeber im Kalenderjahr macht und zwar im selben Tätigkeitsfeld. Für Selbständige, die zwei unterschiedlichen selbständigen Tätigkeiten ausüben (beispielsweise als Musiker und Personaltrainer) gilt dies nicht.