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In Seite Partnerschaftsgesetz:

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Die Eintragung stellt gleichgeschlechtliche Paare weitestgehend Ehepaaren gleich, etwa in der Unterstützungspflicht, im Steuerrecht und im Umgang mit Versicherungen wie der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Allerdings untersagt das Partnerschaftsgesetz Personen in eingetragener Partnerschaft die Adoption und den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin (Art. 28 PartG).

Im Zuge des Inkrafttretens des neuen Namensrechts am 1. Januar 2013 können auch eingetragene Partner einen gemeinsamen Familiennamen tragen. Die eingetragene Partnerschaft ist somit auch bezüglich des Namensrechts der Ehe gleichgestellt. Bis Ende 2012 sah das Gesetz keinen gemeinsamen Familiennamen vor; in der Botschaft des Bundesrates wurde aber darauf verwiesen, dass «nichts ein Paar hindert, im Alltag einen Allianznamen zu bilden», indem jeder «dem eigenen Namen denjenigen des andern anfügt». Solange eine Person identifizierbar bleibe, könne sie sogar den Namen des Partners im Sinne eines «Künstlernamens» verwenden.

Die eingetragene Partnerschaft hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht, lediglich die Wohnsitzerfordernis für Einbürgerung ausländischer eingetragener Partner von Schweizern ist reduziert (fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, drei Jahre Partnerschaft).

Ausländische eingetragene Partnerschaften werden grundsätzlich unter denselben Massgaben anerkannt wie ausländische Ehen (Art. 65a Bundesgesetz über das internationale Privatrecht); ausländische gleichgeschlechtliche Ehen gelten dabei auch als eingetragene Partnerschaft (Art. 45 Abs. 3 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht).