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In Seite Auslandsdeutsche:

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Laut § 17 Bundesmeldegesetz[1] muss der Wegzug ohne Beibehaltung einer Wohnung in Deutschland nach spätestens zwei Wochen bei der Meldebehörde gemeldet werden.

Ein Nebenwohnsitz in Deutschland kann nur angemeldet werden, wenn auch ein Hauptwohnsitz besteht (§ 21 BMG). Eine Hauptwohnung soll allerdings die vorwiegend benutzte Wohnung sein. Daher müssen sich Auslandsdeutsche eigentlich abmelden, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben. Das Missachten dieser Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 1000 Euro Geldbuße geahndet werden kann.

Eine Ausnahme stellen Soldaten dar, die auf Schiffen der Marine dienen. Die Unterkünfte dort können auch als Wohnung angegeben werden, selbst wenn sie sich zumeist im Ausland befinden (§ 21 BMG). Andere Schiffe können aber nur als Wohnung angegeben werden, wenn sie nicht regelmäßig bewegt werden.

Außerdem können im Ausland Studierende in der elterlichen Wohnung gemeldet bleiben, sofern sie diese in der ausbildungsfreien Zeit zumindest überwiegend nutzen.[2]

In der Praxis melden sich viele Auslandsdeutsche nie ab, da dies nicht systematisch überprüft und selten geahndet wird. Sie werden daher bei den folgenden Besonderheiten wie Inlandsdeutsche behandelt.