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In Seite Ehrenbürger:

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Die Ehrenbürgerschaft wird üblicherweise auf Lebenszeit verliehen. Mitunter ist die Ehrenbürgerschaft mit besonderen Privilegien verbunden, zum Beispiel die Gewährung von Vorzugsbehandlung (Freifahrt, freie Theaterkarten etc.) in stadteigenen Einrichtungen. Nicht ganz unüblich geworden ist es auch, prominente Persönlichkeiten, die es als Sohn oder Tochter dieses Ortes zu besonderer überregionaler Bekanntheit gebracht haben, derart zu ehren. Die Ehrenbürgerurkunde wird üblicherweise persönlich überreicht, sodass die Annahme auch eine Ehrerweisung des Geehrten an die Stadt darstellt.

Das Ehrenbürgerrecht geht ursprünglich auf die Französische Revolution und ihren Titel citoyen d’honneur zurück. Die ersten deutschen Städte, die einen ähnlichen Ehrentitel verliehen, waren 1790 Saarbrücken und Hannover sowie 1795 Frankfurt am Main und Bremen.

Die Ehrenbürgerschaft wurde in Deutschland als Ehrenrecht ausgestaltet und ursprünglich nur an Nichtbürger verliehen.[1] Beispielsweise wurde dem ersten Ehrenbürger Berlins Konrad Gottlieb Ribbeck (1759–1826) am 6. Juli 1813 diese Auszeichnung zuteil, obwohl er kein Berliner Grundbesitzer war und nach der Steinschen Städteordnung von 1808 keinen Anspruch hatte, das Bürgerrecht zu erwerben.[2]

Einzelne Städte in Mecklenburg (z. B. Malchow) verliehen die Ehrenbürgerschaft seit Ende des 19. Jahrhunderts aus Anlass der 50-jährigen Wiederkehr des Erwerbs der Bürgereigenschaft bzw. des geleisteten Bürgereides.

Das Bürgerrecht zur Auszeichnung wurde von den städtischen Behörden erteilt. Mit dem Ehrenbürgerrecht sind bis heute in der Regel keine Rechtswirkungen verbunden.[3][4]