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In Seite Chancengleichheit:

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Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Situation in der Schweiz, bei internationalen Vergleichen sind sämtliche, auch hier nicht aufgeführte Faktoren hinzuzuziehen.

Die Schweiz wirbt seit längerem mit dem Slogan „Chancengleichheit im Schweizer Bildungssystem“. Entgegen dem, was dieser Slogan den bildungswilligen Schweizer Bürgern suggeriert, wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen nach Schweizer Bundesrecht in einigen Kantonen sogar erheblich erschwert, jedoch in keinem Schweizer Kanton erleichtert. So verlangen neuerdings einige Schweizer Kantone auf einem Ausbildungsbeitragsgesuch die Unterschrift der Eltern selbst dann, wenn der Bildungswillige das 25. Altersjahr erreicht hat, auch dann, wenn dem Elternteil die elterliche Gewalt entzogen wurde. Konkret sind unverheiratete erwachsene Bildungswillige in der Schweiz ein Leben lang vom steuerbaren Einkommen ihrer Eltern abhängig, selbst dann, wenn die Eltern kein Sorgerecht haben.

Das zugrundeliegende Schweizer Bundesgesetz überträgt die Verantwortung bezüglich Ausbildungsbeiträgen, welche die vom Bund und den Kantonen viel kommunizierte Chancengleichheit sicherstellen soll, auf die Kantone, gewährt diesen also freie Hand.

Fakt ist, dass im Jahr 2010 in der Schweiz selbst über 25-Jährige keinen rechtlichen Anspruch auf Ausbildungsfinanzierung haben, wenn ein (auch geschiedener oder sogar ein nie obhutschaftsberechtigter) Elternteil mehr als das von der Behörde festgelegte Einkommen verdient. Dies deshalb, weil sich die zuständige Behörde nicht dazu äußert, welcher Betrag nach Erreichen des 25. Altersjahres effektiv angerechnet wird. Eltern bildungswilliger Kinder, die in der Schweiz wohnen, sind nicht dazu verpflichtet, diesen eine den Fähigkeiten des Kindes entsprechende Ausbildung zu finanzieren.

Ob die bildungswilligen Schweizer Kinder unter 25 Jahre alt oder älter sind, spielt keine Rolle. Ob es gleiche Chancen hat wie andere Gleichaltrige, erfährt es erst, wenn seine Eltern tot sind, denn erst dann benötigt es die Unterschriften – oder wie die Behörden sagen „Einwilligung“ – seiner Eltern nicht mehr.