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In Seite Digitales Kino:

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Mit einem digitalen Filmmaster haben die Studios die Möglichkeit, den Film verlustfrei und beliebig oft zu kopieren. Ungünstigerweise für die Rechteinhaber erleichtert das aber auch die illegale Verbreitung der Inhalte über Internet-Tauschbörsen. Besonders Musik und Kopien von DVD-Filmen werden über diese Peer-to-Peer-Netzwerke verbreitet. Immer wieder tauchen Filme in Tauschbörsen auf, die mit der Videokamera von der Kinoleinwand abgefilmt wurden. Es gibt ein Konzept, das Abfilmen zu verhindern, „Video Encoded Invisible Light Technology“ (VEIL). Hier werden Wasserzeichen ins Filmbild eingelagert, die von den Kameras erkannt werden und somit zur Abschaltung führen sollen.

Durch das Vorhandensein eines digitalen Filmmasters erhöht sich die Gefahr, dass an irgendeiner Stelle der Produktions-, Übermittlungs- und Aufführungskette eine Kopie des Films in eine Tauschbörse eingestellt wird. Noch sind die Datenmengen, die bei einem digitalen Film anfallen, zu hoch für die schnelle Verbreitung über das Internet, doch Skalierung oder Kompression des Videos und vor allem schnell wachsende Netzwerk-Bandbreiten lassen Raubkopien zur ernsthaften Herausforderung für die Rechteinhaber werden.

Aus diesem Grund könnte ein zukünftiger digitaler Filmmaster mit Digital-Rights-Management (DRM)-Technik geschützt werden. Diese ermöglicht es den Rechteinhabern, die Kontrolle über ihre Filme auch nach der (digitalen) Auslieferung an die Kinos zu behalten. DRM-Systeme verknüpfen in einer Lizenz bestimmte Restriktionen und Anforderungen mit einer Mediendatei. Diese können unter anderem umfassen:

  • Zeitraum, für den die Lizenz gültig ist (z. B. ein Monat)
  • Zeitfenster, in welchem die Lizenz gilt (z. B. nur Spätvorstellungen)
  • Räumlichkeiten, in der die Lizenz gültig ist (z. B. kommerziell betriebenes Kino oder Saalgröße)
  • Abspielqualität (z. B. Auflösungsäquivalent zu 70 mm, 35 mm oder niedriger)
  • Anzahl der Wiederholungen (z. B. der Testläufe oder Vorführungen)
  • Verpflichtung, den ganzen Inhalt zu zeigen, also keine Teile zu überspringen (z. B. Abspann)
  • Technik, für welche die Lizenz gültig ist (z. B. Produktionscomputer oder Projektorart)
  • Sicherheitsstandards der Technik (z. B. Möglichkeiten Wasserzeichen zu vergeben)
  • Verpflichtung zur Angabe der Abspieldaten (z. B. Titel, Uhrzeit, Ort)
  • Weitergabe der Daten an Dritte (z. B. Produktionshaus, Werbetreibende u. ä.)
  • Lizenzkosten (z. B. abzuführende Prozente an die FFA) (Lit.: FFA-Studie, 2003)

Die DCI verfolgt beim Digital Rights Management (DRM) eine Politik des „control lightly, audit tightly“ (sinngemäß: „beschränke schwach, überwache stark“). Dies bedeutet, dass ein Film gezeigt werden kann, obwohl die Abspiellizenz dies eigentlich nicht erlaubt (z. B. wegen einer zeitlichen Begrenzung oder einer Beschränkung der gleichzeitig laufenden Kopien). Gleichzeitig registriert das System allerdings alle Aktivitäten lückenlos, so dass derartige Lizenzüberschreitungen zusätzlich berechnet oder abgemahnt werden können. Dies soll Kinobetreibern mehr Flexibilität geben und verhindern, dass Vorstellungen aufgrund von technischen oder organisatorischen Problemen in Bezug auf DRM ausfallen müssen.

Zusätzlich zu den DRM-Maßnahmen ist auch eine Kennzeichnung mittels Wasserzeichen (Watermarking) denkbar. Dabei können Urheberrechts-Informationen unsichtbar in das Bild eingebettet werden. Diese bleiben dann auch beim Konvertieren in andere Formate oder beim Abfilmen enthalten. Die Copyright-Informationen können von Sicherheitsbeauftragten mit spezieller Software wieder ausgelesen werden. Eingebettet werden kann zum Beispiel der Name des Kinos, für das der Film bestimmt ist. Bei der Aufführung können auch Watermarks direkt vom Player erzeugt werden. Damit könnten auch das Datum der Aufführung und der Kinosaal im Bild versteckt werden.